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Welche Aufgabe hat die Verwaltung und die BMin im Rahmen eines Bürgerbegehrens?

Meine einleitenden Worte zur Ratssitzung vom 29. Juni 2021 zum Tagesordnungspunkt 6: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

 

Hier sind in den letzten Tagen einige Dinge durcheinandergeraten.

 

Die Verwaltung und damit auch ICH sind gehalten das Bürgerbegehren zu begleiten. Dies ist gut so und dies haben wir in den letzten Monaten auch umgesetzt – was der sehr umfangreiche Mail-Verkehr auch belegt.

 

Das heißt nicht, dass die Antworten, die wir gaben immer die erwarteten oder erwünschten waren.

 

In der heutigen Fragestellung ist es ausschließlich unsere Aufgabe die formaljuristischen Anforderungen, die an ein Bürgerbegehren gestellt werden zu überprüfen und damit die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder eben auch nicht-Zulässigkeit dem Rat zur Abstimmung zu empfehlen.

 

Heute entscheiden wir nicht über Zügigkeiten, Schulformen, Vor- und Nachteile von gemeinsamen Lernen oder Unterricht bis 15:30 Uhr. Heute entscheiden wir über eine rechtliche Anforderung an ein Bürgerbegehren und einen möglichen anschließenden Entscheid, die stärkste Form der Bürgerbeteiligung, mit dem Gewicht eines Ratsbeschlusses.

 

Dies heute ist ein absolut demokratischer Vorgang, denn unsere gemeinsame Basis ist das Gesetz. Das Gesetz formuliert zu recht Anforderungen, die auch durch ein Bürgerbegehren erfüllt werden müssen.

 

Hier kann es kein „Ach, da drücken wir mal ein Auge zu“ geben!

 

Und glauben Sie mir, dass wir jetzt über eine Nicht-Zulässigkeit befinden, empfinde ich als einen sehr misslichen Umstand. Um dies zu vermeiden, haben wir bereits Ende März die Initiatoren des Bürgerbegehrens auf diverse Punkte hingewiesen, die aus Sicht unserer Hausjuristin kritisch – in Bezug auf die spätere Zulässigkeit – waren. Wir baten die Unterschriftslisten entsprechend zu ergänzen. 

 

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens – hier Frau Dr. Lenz – antworteten mit folgenden Worten: 

„Nach Rücksprache mit dem uns beratenden Verwaltungsrechtler teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Veranlassung sehen, Ihren Empfehlungen zu folgen.“

 

D.h. die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben wissentlich die Empfehlung der Verwaltung abgelehnt und sind mit nicht angepassten Unterschriftslisten an die Bürgerinnen und Bürger herangetreten. 

 

Schade. 

 

Nun bleiben die Optionen einer Beanstandung bei der Kommunalaufsicht, die Klärung der Frage vor Gericht oder – wenn die rechtlichen und schulrechtlichen Rahmenbedingungen dies ermöglichen – ein Ratsbürgerentscheid.

 

Der Rat hat Herrn Dr. Peick, als Sprecher des Bürgerbegehrens, die Gelegenheit eingeräumt, seine Sichtweise darzustellen. Der Stadtrat entschied nachfolgend mehrheitlich, dass das Bürgerbegehren rechtlich nicht zulässig ist.


Ein Ratsbürgerbescheid wäre nun der beste Weg, um die Bürgerinnen und Bürger direkt an der Entscheidung zum Erhalt der Realschule zu beteiligen. Ob dies möglich ist oder auch hier rechtliche Hürden lauern, werden wir mit Hochdruck prüfen. 

 

Ist der Weg möglich, wäre es mir besonders wichtig, dass es uns gelingt, die Diskussion sachlich zu führen und besonders die Interessen der jungen Familien im Auge zu haben, deren Kids bald in die Schulen starten.